KAMINKEHRERRECHNUNGEN
SIND ABSETZBAR
Wussten Sie schon?
Wer möchte nicht Steuern sparen? Mit der Kaminkehrerrechnung können Sie dies. Sie zählt zu den klassischen Handwerkerrechnungen. Das bedeutet
für Sie: Sie können meine Rechnung am Jahresende bei der Einkommenssteuer angeben. Seit Januar 2009 gilt: Bis 20% der Rechnung, aber nur bis zu einem Betrag von 1.200,- Euro (bisher 600,- Euro)
pro Jahr und Haushalt können somit steuerlich geltend gemacht (§ 35a EStG Abs. 2 Satz 2). Dabei beachten Sie bitte: Die Absetzbarkeit der Rechnung bezieht sich nur auf die Arbeitskosten,
nicht jedoch auf eventuelle Materialkosten!